Das deutsche Wahlsystem und die Bundeskanzler


Reichstag in Berlin Bild vergrößern (© dpa/PictureAlliance) Wahlsystem: Erst- und Zweitstimme

Dem neuen Deutschen Bundestag werden mindestens 598 Abgeordnete angehören. Sie werden von den Wählern mit der Erst- und der Zweitstimme gewählt. Experten sprechen von einem personalisierten Verhältniswahlrecht.

Mit der Erststimme entscheiden die Wähler über die Abgeordneten der 299 Wahlkreise. Gewählt ist, wer im jeweiligen Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat.

Mit der Zweitstimme kann der Wähler für die Landesliste einer Partei votieren. Diese Stimme entscheidet nach dem Prinzip der Verhältniswahl über die Verteilung der Sitze nach Parteien im Bundestag und damit die Fraktionsstärke.

Auch kleinere Parteien, die keinen Wahlkreis direkt gewonnen haben, werden damit berücksichtigt. Sie müssen aber mindestens fünf Prozent der Stimmen bundesweit erringen.

Haben kleinere Parteien mindestens drei Wahlkreise direkt gewonnen, werden sie mit ihren Landeslisten berücksichtigt, auch wenn sie bundesweit unter fünf Prozent der Zweitstimmen geblieben sind.

Hat eine Partei über die Erststimmen und die direkt gewählten Wahlkreise bereits eine größere Zahl von Abgeordneten erreicht, als ihr nach dem Anteil an Zweitstimmen zusteht, so bleiben ihr diese Mandate erhalten. Man spricht von Überhangmandaten, durch die sich die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht.

Für die Bildung einer Mehrheit können bei einem knappen Ergebnis solche zusätzlichen Mandate sehr wichtig sein. 2002 verdankte die rot-grüne Regierung von Bundeskanzler Gerhard Schröder ihre Mehrheit zunächst vor allem den vier Überhangmandaten. Bei der Wahl 1994 hatte die christlich-liberale Regierung des damaligen Kanzlers Helmut Kohl durch Überhangmandate ihren Vorsprung von zwei auf zehn Sitze ausbauen können.

Ist dagegen die Zahl der durch Zweitstimmen gewonnenen Mandate einer Partei größer als die Zahl ihrer erfolgreichen direkt gewählten Kandidaten, so kommen die Bewerber auf den Landeslisten der Partei zum Zuge. Um ihre Chancen zu erhöhen, bewerben sich deshalb Kandidaten sehr oft direkt in einem Wahlkreis und stehen auf der Landesliste ihrer Partei.

Bei diesem seit 1953 geltenden Wahlsystem können Wähler ihre Stimme auch «splitten». Sie können mit der Erststimme den Kandidaten einer Partei wählen und mit der Zweitstimme die Liste einer anderen Partei. So kann auch eine Zwei-Parteien-Koalition begünstigt werden, in dem beispielsweise die Erststimme dem Kandidaten einer großen Partei gegeben wird und die Zweitstimme einer im Wahlkreis chancenlosen kleinen Partei.


Bundestag Innen Bild vergrößern (© dpa/PictureAlliance) Die Fünf-Prozent-Hürde

Das politische System Deutschlands zielt auf Stabilität ab. Um eine Zersplitterung zu vermeiden, wird eine Partei bei der Vergabe von Mandaten nur berücksichtigt, wenn sie bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen oder drei Direktmandate erreicht hat.

Diese Vorschrift wurde 1953 eingeführt. Geschichtlicher Hintergrund sind negative Erfahrungen aus der Weimarer Republik, als ein weites Spektrum von Abgeordneten verschiedenster Parteien die Bildung von Mehrheiten und die Formierung einer Regierung massiv erschwerte.

Eine Ausnahme von der Fünf-Prozent-Hürde war bei der ersten gesamtdeutschen Wahl 1990 nach der Wiedervereinigung gemacht worden. Um den kleineren Parteien in Ostdeutschland eine Chance zu geben, mussten sie nur in diesen Bundesländern auf mindestens fünf Prozent kommen.

Die Sperrklausel schließt das Entstehen neuer Parteien nicht aus. 1983 hatten es die Grünen erstmals geschafft, in den Bundestag zu kommen. Die PDS war 1998 mit 5,1 Prozent der Zweitstimmen erfolgreich.

1994 profitierte die PDS von der so genannten Grundmandatsklausel. Sie hatte vier Wahlkreise in Ost-Berlin direkt gewonnen und wurde damit bei den Zweitstimmen berücksichtigt, obwohl sie bundesweit nur 4,4 Prozent erzielt hatte. Weitere 26 PDS-Abgeordnete kamen über die Landeslisten in den Bundestag.


Wahlkampf im Berliner Reichstag Bild vergrößern (© dpa/PictureAlliance) Parteienlandschaft

In der deutschen Politik haben die Parteien eine zentrale Rolle. Nach der Verfassung wirken sie bei der politischen Willensbildung mit. Tatsächlich prägen sie aber längst die politische Diskussion und nehmen maßgeblichen Einfluss auf die Regierung.

Bei der Bundestagswahl dieses Jahres können insgesamt 27 Parteien antreten. Darunter die Parteien, die bereits im Bundestag oder in den Landtagen der Bundesländer mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind: u. a. SPD, CDU, CSU, Grüne, FDP und Die Linke.

Zur Wahl hatten sich weitere 49 Parteien oder politische Vereinigung angemeldet, von denen der Bundeswahlausschuss 21 zugelassen hat. Die anderen erfüllten nicht die notwendigen Voraussetzungen oder schieden aus formalen Gründen aus.

Parteien brauchen für ihre Arbeit keine staatliche Zulassung. Sie müssen sich nur beim Bundeswahlleiter registrieren lassen. Anhand von Satzung und Programm prüft er, ob es sich wirklich um eine Partei handelt. Ziele und Ideologie der jeweiligen Partei spielen dabei keine Rolle. Der Status einer Partei verfällt, wenn sich der Zusammenschluss sechs Jahre lang an keiner Wahl beteiligt hat.

Die Finanzierung der Parteien ist gesetzlich geregelt. Sie erhalten vom Staat Zuschüsse, die sich insbesondere nach ihrem Ergebnis bei den Wahlen richten. Über die Herkunft und Verwendung ihrer gesamten Gelder müssen sie öffentlich Rechenschaft ablegen.

Das Verbot einer Partei ist nur durch das Bundesverfassungsgericht möglich. In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass die jeweilige Partei die freiheitliche demokratische Ordnung beeinträchtigen oder beseitigen will.

Faktisch haben die Parteien ein Monopol bei der Aufstellung von Kandidaten für eine Bundestags- oder Landtagswahl. Das vergrößert ihre Bedeutung.

Die Parteien sind aber auch immer wieder in die Kritik geraten. Ihnen wurde vorgeworfen, nur am Erhalt der politischen Macht interessiert zu sein. Skandale haben sie in Verruf gebracht. Ihnen wurde auch angelastet, Wahl-Versprechen nicht einzuhalten. Gefragt wird ferner, wieweit Parteien noch in der Lage sind, die komplexen Probleme des Landes zu lösen, zumal sie sich in relativ kurzen Abständen immer wieder dem Wähler stellen müssen.


Bundeskanzler a.D. Bild vergrößern (© dpa/picturealliance) Deutsche Bundeskanzler

Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt. Sie oder er hat eine hervorgehobene Stellung in der Regierung. Auf ihren oder seinen Vorschlag werden die Bundesministerinnen oder Bundesminister vom Bundespräsidenten ernannt. Zusammen mit der Regierungschefin oder dem Regierungschef bilden diese die Bundesregierung. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bestimmen die Richtlinien der Politik.

Die Vorsitzende der deutschen Christdemokraten (CDU), Angela Merkel, ist seit 2005 die erste Frau im Kanzleramt.

Seit der ersten Bundestagswahl 1949 haben insgesamt sieben Männer und eine Frau die Geschicke erst der Bonner Republik und seit 1990 Gesamtdeutschlands bestimmt.

Fünf Bundeskanzler stellte die CDU, die das Land von 1949 bis 1969, von 1982 bis 1998 und von 2005 bis heute in unterschiedlichen Koalitionen mit der FDP, der Deutschen Partei (DP) und der SPD regierte. Drei Mal kam die SPD zum Zuge, zwischen 1969 und 1982 mit Hilfe der FDP und seit 1998 mit den Grünen.

Helmut Kohl von der CDU regierte 16 Jahre und damit bislang am längsten. In seine Amtszeit fiel 1990 die Wiedervereinigung. 1998.

Konrad Adenauer CDU 15.09.49 - 15.10.63

Ludwig Erhard CDU 16.10.63 - 1.12.66

Kurt Georg Kiesinger CDU 01.12.66 - 21.10.69

Willy Brandt SPD 21.10.69 - 07.05.74

Helmut Schmidt SPD 16.05.74 - 01.10.82

Helmut Kohl CDU 01.10.82 - 26.10.98

Gerhard Schröder SPD 27.10.98 – 22.11.2005

Angela Merkel CDU 22.11.2005

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