Neufassung der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie) vom 20. Juli 2011

Das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) wurde 2002 verabschiedet, um Rentenzahlungen auch für Tätigkeiten in einem Ghetto zu ermöglichen, die nicht unter Zwang, sondern aufgrund eigenen Willensentschlusses erfolgten.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 06. Oktober 2007 eine Richtlinie erlassen, nach der den abgelehnten ZRBG-Antragstellern eine Anerkennungsleistung i.H.v. einmalig 2.000 Euro gewährt werden konnte. Im Juni 2009 hat das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren zugunsten deutlich erleichterter Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach ZRBG (zu den Kriterien Freiwilligkeit, Entgelt und Mindestalter) entschieden.

Die Neufassung der Richtlinie vom 20. Juli 2011, die rückwirkend ab dem 06.Oktober 2007 wirksam ist, trägt der neuen Lage nach den Urteilen des Bundessozialgerichts Rechnung, Die Neuregelung, für deren Umsetzung die Bundesregierung 52 Mio. Euro zur Verfügung stellt, sieht vor, dass

  • bei denjenigen, denen nunmehr eine Rente zuerkannt wird und an die eine Anerkennungsleistung i.H.v. 2.000 Euro bereits ausgezahlt wurde, auf eine Rückforderung der Anerkennungsleistung verzichtet wird;
  • bei denjenigen, die ihre Anerkennungsleistung wegen Erhalt einer Rente bereits zurückgezahlt haben oder mit einer Rentennachzahlung haben verrechnen lassen, diese Rückzahlung/Verrechnung rückerstattet/-abgewickelt wird;
  • bei denjenigen, deren Anträge auf eine Anerkennungsleistung i.H.v. 2.000 Euro wegen des laufenden Rentenantrags ruhend gestellt wurden, diese Anträge nun abschließend bearbeitet werden.

Die zunächst vorgesehene Schlussfrist für die Antragstellung zum 31.12.2011 ist durch die Neufassung der Richtlinie vom 20. Dezember 2011 aufgehoben worden (Wegfall des § 8 der Anerkennungsrichtlinie). Anträge können daher auch über den 31. Dezember 2011 hinaus gestellt werden. Eine Befristung gibt es nicht.

Nähere Informationen zum Antragsverfahren können Sie hier abrufen oder den Merkblättern des Bundesministeriums der Finanzen (auf deutsch und auf englisch) entnehmen.

www.bundesfinanzministerium.de