Rentenangelegenheiten
In Rentenangelegenheiten können die Auslandsvertretungen nur Rat und allgemeine Auskünfte erteilen. Es ist nicht Aufgabe des Konsularbeamten, Rentenleistungen zu berechnen, auch nicht rechtsverbindliche Auskünfte über die Voraussetzungen für die Gewährung oder die Zahlung von Renten oder Rentenanteilen ins Ausland zu geben. Dies sind Aufgaben des für das Rentenfeststellungsverfahren zuständigen Rentenversicherungsträgers.
Einen guten Überblick über die Rentenversicherung bieten die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) herausgegebenen, ständig aktualisierten Merkblätter. Die Merkblätter und weitere Informationen können über die Homepage der BfA bestellt bzw. abgerufen werden.
Sehr empfehlenswert sind auch die Broschüren des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger VDR. Das deutsche Rentenversicherungsrecht enthält Vorschriften über die Zahlungen von Renten in das Ausland, sog. Auslandszahlungsvorschriften. An wen Renten gezahlt werden können, ist im Merkblatt der BfA Nr. 22 und im Informationsheft Nr. 15 des VDR näher ausgeführt. Sind Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebietes zurückgelegt worden, so kann das Fremdrentengesetz von Bedeutung sein. Über dieses Gesetz unterrichtet die BfA mit Merkblatt Nr. 8a.
Rentenangelegenheiten
Weitere Informationen
Keine Besteuerung für ehemalige Zwangsarbeiter oder Rentenempfänger als Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
Zur aktuellen Berichterstattung einer angeblichen Besteuerung von ehemaligen Zwangsarbeitern während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die im Ausland leben, teilt das Bundesministerium der Finanzen Folgendes mit:
Der Internationale Gerichtshof hat entschieden, dass Deutschland nicht vor ausländischen Gerichten auf Entschädigung für NS-Kriegsverbrechen verklagt werden kann. Außenminister Westerwelle begrüßte, dass nun Rechtssicherheit herrsche und betonte, das Verfahren richte sich nicht gegen die Opfer des Nationalsozialismus.
IGH-Urteil zur Klärung des Grundsatzes der Staatenimmunität
Die Bundesregierung hat am 20. Dezember 2011 die vom Bundesminister der Finanzen vorgelegte Neufassung der Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie), beschlossen. Darin wird die im Juli 2011 eingefügte Schlussfrist zum 31. Dezember 2011 aufgehoben (Wegfall des § 8 der Anerkennungsrichtlinie). Anträge können nunmehr auch über den 31. Dezember 2011 hinaus gestellt werden. Eine Befristung gibt es nicht.
Informationen zur Anerkennungsrichtlinie und den Neufassungen vom 20. Juli und 20. Dezember 2011 finden Sie hier.